Die Hauptversammlung der Surikate Mittelstands AG hat am 26. Juni 2009 zu
Tagesordnungspunkt 7 folgenden Beschluss gefasst:
a) Die Gesellschaft wird bis zum 31. Juli 2010 ermächtigt, Aktien der Gesellschaft zu erwerben.
Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien beschränkt, auf die insgesamt ein
anteiliger Betrag von höchstens 10 % des Grundkapitals entfällt, das zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung besteht. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise,
in letzterem Fall auch mehrmals, ausgeübt werden. Sie kann auch zum Erwerb lediglich von Aktien
oder lediglich von Vorzugsaktien ausgeübt werden.
Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots.
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von
Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor dem Tag des Erwerbs um nicht mehr
als 5 % über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, darf der von der Gesellschaft
angebotene und gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen
Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im
XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei
Börsentagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 %
über- oder unterschreiten. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, kann der Erwerb
nach dem Verhältnis der Beteiligungen der andienenden Aktionäre zueinander
(Beteiligungsquoten) oder nach dem Verhältnis der angedienten Aktien
(Andienungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet werden.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung nach lit. a) erteilten Ermächtigung er-
worbenen Aktien der Gesellschaft neben der Veräußerung über die Börse oder
durch Angebot an alle Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu folgenden Zwecken
zu verwenden:
Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen,
an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind. Der Einführungspreis dieser Aktien
darf den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im XETRA-Handel (oder in einem an die
Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Tag der
Börseneinführung um nicht mehr als 5 % unterschreiten;
Übertragung von Aktien der Gesellschaft an Dritte im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen;
Einziehung von Aktien der Gesellschaft, ohne dass die
Einziehung und die Durchführung der Einziehung eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung
bedarf. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen
Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand
wird in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt;
Veräußerung von Aktien der Gesellschaft in anderer Weise
als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, sofern die Veräußerung gegen
Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ist beschränkt auf die Veräußerung von Aktien,
auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des Grundkapitals entfällt.
Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung im
Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgegeben wurden oder die (b) zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;
Lieferung von Aktien an die Inhaber von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften gemäß den
Options- oder Wandelanleihebedingungen; dies gilt auch für die Lieferung von Aktien aufgrund
der Ausübung von Bezugsrechten, die bei einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an
alle Aktionäre den Inhabern von Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft
oder ihrer Konzerngesellschaften in dem Umfang gewährt werden dürfen, in dem die Inhaber der
Optionsscheine oder Wandelschuldverschreibungen nach Ausübung des Options- oder
Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf
Aktien der Gesellschaft hätten. Insgesamt darf auf die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen
Aktien ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des Grundkapitals entfallen. Auf diese Begrenzung
sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Zeitpunkt der
Verwendung ausgegeben oder veräußert wurden.
c) Die Ermächtigungen unter lit. b) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder
gemeinsam ausgenutzt werden.
d) Bei Verwendung eigener Aktien gemäß den Ermächtigungen in lit. b) Spiegelstrich 1, 2, 4 und 5
wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
e) Diese Ermächtigung gilt bis zum 31. Juli 2010.“
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